Versicherungsfragen:  Willkür oder Unwissenheit bei der Erstattung durch Private Krankenversicherungen?

In den letzten Monaten muss ich es leider erleben, dass von Seiten einiger Privater Krankenversicherungen (PKV) in Bezug auf die Abrechnung falsche Behauptungen aufgestellt werden. Damit werden Sie als Patient verunsichert.

Beispiel Injektionstherapie:

Es wird behauptet, dass eine naturheilkundliche Behandlung nicht invasiv sein sollte. Daher wolle man sich mit der Erstattung von Injektionen zurückhalten. Begründet wird dies damit, dass für Medikamente, die zur Injektion benutzt werden, eine oral einzunehmende Alternative besteht, so dass auf eine Injektion verzichtet werden kann.

Aus rechtlichen Gründen darf ich nicht sagen, welche Medikamente ich benutze. Daher habe ich mich für die allgemeine Darstellung des Sachverhaltes anhand zweier Beispiele entschieden.

Pascoe Agil Hom Injektopas ist ein homöopathisches Komplexmittel aus 5 Bestandteilen (Harpagophytum D3, Arnika D4, Bryonia D2, Acidum silicicum D6, Calcium phos. D6) zur Injektion. Eine PKV behauptet, das Medikament Pasco-agil 240 mg sei die orale Alternative hierzu. Pasco-agil 240 mg ist ein Phytotherapeutikum mit 240 mg Teufelskralle und hat ein ganz anderes Indikations- und Wirkungsspektrum als Pasco Agil Hom Injectopas.

Gnaphalium Injectopas SL ist ein homöopathisches Komplexmittel in einer Kombination aus 5 Wirkstoffen (Aconit D28, Asa foetida D4, Pseudognapalium D2, Rhododendron D2, Rhus toxicodendron D28). Als oral einzunehmende Alternative wird lediglich Gnaphalium genannt. Welches Gnaphalium, homöopathisch, anthroposophisch oder phytotherapeutisch aufbereitet - diese Antwort bleibt die PKV schuldig.

Für die von mir injizierten Medikamente gleich welcher Indikation gibt es keine gleichwertige oral einzunehmende Alternative, die die durchgeführte Injektion ersetzen könnte.

ABER: Die PKV schreibt im gleichen Atemzug, dass sie in der Zukundt nicht bereit sei, die Injektionen, bei denen entsprechende Medikamente benutzt werden, zu erstatten.

Beispiel Homöopathie:

An einem Behandlungstermin wird eine Injektionstherapie durchgeführt und gleichzeitig eine homöopathische Repertorisation abgerechnet. Dies entspäche nicht den Vorstellungen einer klassisch-homöopathischen Heilbehandlung und die homöopathische Repertorisation wird nicht erstattet.

Laut Verordnungen wird die Häufigkeit einer homöopathischen Repertorisation (Ziffer 2 des GebüH) geregelt, z. B. nach Bundesbeihilfeverordnung: 3x berechnungsfähig innerhalb von 6 Monaten. Aus gutem Grund wird nicht geregelt, wann diese Repertorisation durchgeführt werden soll oder darf. Dies ist nämlich Sache des Heilpraktikers.

Dies verunsichert Sie, lieber Patient, zu Recht und es handelt sich um eine willkürliche Einschränkung der Therapiefreiheit durch die PKV. Lassen Sie sich ein solches Verhalten nicht gefallen. Denken Sie nicht einfach: Ach, dann zahle ich die paar Euro eben selbst. Legen Sie unmittelbar Widerspruch ein und drohen Sie ggf. auch mit der Einschaltung eines Rechtsbeistandes.

Denn es sind keine Fachleute, die über diese Vorgänge entscheiden, sondern medizinische Laien, die nun mal eine Abrechnung für Sie durchführen müssen.